

AGB X-NRGY
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen zwischen der X-NRGY GmbH Energieberatung, im Folgenden X-NRGY genannt und ihrem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisationsleistungen sowie ähnliche Dienstleistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde.
2. Andere oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers finden keinerlei Anwendung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Zustandekommen, Bindungsdauer
1. Die X-NRGY führt ihre Dienstleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Dienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Die X-NRGY erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte, angestellte oder freie Mitarbeiter. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen wie Arbeitsergebnisse werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt.
2. Enthält die Leistungsspezifikation der Dienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten, oder fehlen Detaillierungen, ist die X-NRGY dazu berechtigt, die Dienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.
3. Bei Beratungsverträgen mit Fördermittelanteil gilt der Vertrag vorbehaltlich der Förderzusage des Fördermittelgebers. Bei Beraterverträgen mit nachträglich möglicher Förderung gelten die Verträge unabhängig von der nachträglich gewährten Förderung.
4. Es steht dem Auftragnehmer frei, über die Auswahl der Mitarbeiter sowie deren Austausch aus dringenden betrieblichen Gründen zu entscheiden.
5. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit beim Auftraggeber auf der Grundlage eines des vorliegenden schriftlichen Angebots des Auftragnehmers, zustande.
6. Der Auftragnehmer hält sich an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden, sofern es nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet ist.
§ 3 Vertragsänderungen
Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei schriftlich Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Änderungsanträge wird der Empfänger darauf hin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie durchführbar ist (z. B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.
§ 4 Geheimhaltung, Datenschutz
1. Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.
2. Die X-NRGY verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Beratungsleistung bekannt werden, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb dieses Vertrages für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
3. Für geförderte Beratungen gilt: Sollte ein Fördermittelgeber zwecks Qualitätsüberprüfung Daten anfordern, so wird der X-NRGY die Erlaubnis erteilt, diese weiterzugeben. Der Auftraggeber wird darüber unterrichtet.
§ 5 Nutzungsrechte
1. Die von der X-NRGY erstellte Planung ist urheberrechtlich geschützt. Die X-NRGY räumt ihrem Auftraggeber an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen internen Benutzung ein.
2. Alle Pläne und Unterlagen, die von der X-NRGY im Rahmen der Dienstleistung verwendet werden, sowie die von der X-NRGY eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei der X-NRGY. Die X-NRGY räumt ihrem Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Dienstleistung erforderlich ist.
3. Ein von der X-NRGY eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der X-NRGY auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der X-NRGY.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Die Vergütung für die X-NRGY richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat die X-NRGY neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen.
2. Im Falle einer Änderung des Umsatzsteuersatzes bleiben die Nettopreise verbindlich (Preisangaben ohne Umsatzsteuer).
3. Die X-NRGY kann mehrere Abschlagsrechnungen während des Projektablaufs stellen.
4. Alle Forderungen werden spätestens zwei Wochen nach Rechnungsdatum fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen durch die X-NRGY erfordert die Mitwirkung durch den Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber arbeitet mit der X-NRGY zusammen und erfüllt unentgeltlich alle notwendigen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages, insbesondere in Hinblick auf den vertraglichen Beratungs- und sonstigen Auftragszweck erforderlich sind. Er gewährt der X-NRGY zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen und Computersystemen, evtl. Fernzugriff sowie Zugriff auf sonstige Einrichtungen, Beistellungen, Informationen oder Unterlagen, die die X-NRGY zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten in angemessenem Umfang anfordern kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter der X-NRGY in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass die X-NRGY in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt und andere Mitarbeiter des Auftraggebers zurückgreifen kann, damit der X-NRGY die Leistungserbringung ermöglicht wird.
3. Erfüllt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Die X-NRGY kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals nach Stundensatz oder der Sachmittel nach Aufwand, in Rechnung stellen. Die X-NRGY ist berechtigt, dem Auftraggeber für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist die X-NRGY zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
§ 8 Gewährleistung
1. Für Werkleistungen gewährleistet die X-NRGY, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies durch einen Mangel nicht der Fall sein, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder ein Versuch der X-NRGY zur Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Auftraggeber die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des § 9 (Haftung) dieser AGB geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
2. Die Rechte des Auftraggebers an eine Gewährleistung verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt keine Erleichterung der Verjährung.
3. Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind.
4. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 9 Haftung
1. Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet die X-NRGY als Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Auftragswert begrenzt.
2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von der X-NRGY als Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet die X-NRGY auch in diesem Falle nur bis zur Höchstsumme ihrer Haftpflichtversicherung. In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die X-NRGY nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Auftraggeber stellt die X-NRGY von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Weisung beruht.
3. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen die X-NRGY, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z. B. Betriebsunterbrechungen, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige Vermögensschäden oder Produktionsausfall.
4. Für Energieberatung und Energieaudit gilt: Die Energiedaten werden von der X-NRGY aus den Angaben des Auftraggebers ermittelt. Dazu kommen Abschätzungen nach Erfahrungswerten nach bestem Wissen und Gewissen der X-NRGY. Eine Garantie für deren Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um Planungsleistungen im Sinne der HOAI. Kalkulationen sind lediglich Überschlagskalkulationen mit einer begrenzten Genauigkeit. Die X-NRGY haftet nicht für Abweichungen zwischen berechneten Bedarfswerten und tatsächlich eintretenden Verbrauchswerten. Die X-NRGY haftet nicht für die Einhaltung der Förderzusage eines Fördermittelgebers.
5. Zum Leistungsumfang der X-NRGY gehören fallweise Messungen, z. T. an elektrischen Installationen. Die Messdauer kann Stunden, mehrere Tage oder Wochen betragen. Die X-NRGY stellt dafür ggf. eigene Messinstrumente zur Verfügung. Der Auftraggeber kann eigene Mitarbeiter oder Dritte mit dem Anschließen und Abklemmen dieser Messgeräte beauftragen. Willigt der Auftraggeber ein, dass Mitarbeiter der X-NRGY die Messungen selbständig installieren, durchführen und abbauen, stellt er die X-NRGY von allen Haftungsansprüchen für damit zusammenhängende Schäden jeglicher Art frei. Die nötigen Sicherheitsvorkehrungen für die Vermeidung von Schäden und Verletzungen, z. B. von Unbeteiligten, obliegen dem Auftraggeber.
§ 10 Leistungsverzögerungen, Annahmeverzug
1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen sowie die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
2. Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber, nachdem er schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, den Vertrag kündigen. Hat der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten, ist die Geltendmachung eines Verzugsschadens ausgeschlossen.
3. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 7 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung (exkl. Nebenkosten) verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
4. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
§ 11 Honorare, Nebenkosten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird (siehe Vertrag).
2. Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers.
3. Besondere Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind ohne Abzug und wie auf der Rechnung vermerkt nach 14 Kalendertagen zu zahlen.
4. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 Abs.1 BGB) zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich geringer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen tatsächlich höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
5. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
6. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nicht geltend machen.
7. Die Aufrechnung ist nur mit gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
§ 12 Kündigung
1. Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Auftraggeber ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu (§ 649 BGB). Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, stehen der X-NRGY die in § 649 S. 2 BGB geregelten Ansprüche zu. Über die bislang erbrachten und abrechenbaren Leistungen hinaus, kann die X-NRGY ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe, einen Pauschalbetrag in Höhe von 25% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Sonstiges, Schlussbestimmungen
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart, sofern im Angebot kein anderer Ort vereinbart wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die X-NRGY und der Auftraggeber sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3. Änderungen und Ergänzungen an Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten der Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
Stuttgart, 01.01.2025
Dr.-Ing. Dirk Spaniel
Geschäftsführender Gesellschafter
X-NRGY GmbH

