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Energieberatung Wohngebäude
Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt es umfangreiche Vorgaben zur Sanierung und Energieeinsparung. Viele dieser Lösungen sind nur systemübergreifend, d.h. Heizung, Dämmung und Stromerzeugung im Verbund sinnvoll zu realisieren. Wir sind Ihr unabhängiger, systemübergreifender Berater und analysieren Ihre spezielle Situation.

Geförderte Energieberatung für Wohngebäude
Aufgrund der hohen staatlichen Förderung von bis zu 50 % bieten wir Ihnen einen individuellen Sanierungsfahrplan für ein typisches Einfamilienhaus ab 995 € an (staatliche Förderung eingerechnet).
Förderfähige Maßnahmen
Komplettabwicklung
In unserer Komplettabwicklung ist neben der Beantragung der Fördermittel auch die Abstimmung mit den ausführenden handwerklichen Unternehmen möglich. Wir kümmern uns um die komplette Betreuung in allen Fragen zu Förderung und energetischer Sanierung bis zur schlüsselfertigen Übergabe.
Voraussetzungen für förderfähige Maßnahmen
Förderfähig ist eine Energieberatung für Wohngebäude, wenn wir diese, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifizierte Energieberater zugelassen, durchführen.
Wir ermitteln für Wohngebäude alle relevanten Daten am Objekt. Wir erstellen eine Analyse der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik, benennen die Einsparpotenziale durch konkrete, objektbezogen quantifizierte Energiesparmaßnahmen die schriftlich dokumentiert und mündlich erläutert werden. Auf dieser Basis erfolgt die konkrete Berechnung der Wirtschaftlichkeit aller Maßnahmen.
Beim BAFA kann weiterhin die Förderung von effizienten Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen beantragt werden. Die restlichen Anlagen zur Wärmeerzeugung werden durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gefördert.
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Zu den Wohngebäuden gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, wie beispielsweise einer energieeffizienten raumlufttechnischen Anlage.
- Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes oder des angeschlossenen (förderfähigen) Gebäudenetzes
Folgende Anlagen sind nicht förderfähig
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren (Prototypen) betrieben werden oder betrieben worden sind
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit gebraucht erworbenen Anlagenteilen
Förderfähige Heizungstechnik
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizungen
- Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)
- Innovative Heiztechnik
- Errichtung / Erweiterung / Umbau eines Gebäudenetzes (Förderung über BAFA)
- Gebäudenetzanschluss
- Wärmenetzanschluss
- Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig
- Hybridheizungen als Kombinationen von förderfähigen Wärmeerzeugern sind ebenfalls förderfähig.
Werden fossilen Wärmeerzeuger kombiniert (z. B. Gasheizung plus Wärmepumpe), ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
- förderfähig sind bei wasserstofffähigen Heizungen nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben.
Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.
Fördersätze Heizungstausch
Hier ist die Höchstgrenze bei 70% für selbstnutzende Eigentümer
- Bei Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung (Alter irrelevant) oder einer mindestens 20 Jahre alten funktionierenden Gas- oder Biomasseheizung gelten folgende Fördergrenzen
- bis 31.12.2028: 20 Prozent
- ab 01.01.2029: 17 Prozent
- anschließend Absinken alle zwei Jahre um 3 Prozent
Effizienz-Bonus für Wärmepumpen
- Der Effizienz-Bonus für Wärmepumpen wird gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen, oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. In den Technischen Mindestanforderungen zur BEG sind aufgelistet, welche Kältemittel empfohlen werden. Ab 2028 ist die Nutzung natürlicher Kältemittel verpflichtend.
Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben
- Wohngebäude
- 30.000 Euro für 1. Wohneinheit
- Jeweils 15.000 Euro für 2. bis 6. Wohneinheiten
- Jeweils 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit
Neu festgelegt sind die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch, zudem sind weitere Effizienzmaßnahmen additiv:
Beispiel: Einfamilienhaus oder erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus.
Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben sind 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit einem individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden.
Die Höchstgrenze kann für den Heizungstausch nur einmal pro Gebäude ausgeschöpft werden.
Für andere Einzelmaßnahmen kann die Höchstgrenze pro Gebäude jedes Kalenderjahr erneut ausgeschöpft werden.
Zuschussförderung bei anderen Einzelmaßnahmen für
- Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung), bspw. Lüftung
- Heizungsoptimierung
Förderfähige Maßnahmen
- Antragsberechtigt: alle Investoren (Private, Unternehmen, Kommunen, etc.)
- Energiemaßnahmen an der Gebäudehülle, wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Türentausch, sommerlicher Wärmeschutz, etc.
- Anlagentechnik (außer Heizung): Einbau oder Optimierung von Lüftungsanlagen, RLT-Anlagen, digitaler Systeme zur Betriebsoptimierung, MSR, Kältetechnik, Innenbeleuchtung, etc.
- Heizungsoptimierung:
- Hydraulischer Abgleich, Einstellung Heizkurve, Austausch Pumpen, etc.
- Neu: Maßnahmen zur Emissionsminderung (Maßnahmen an bestehenden Biomasseheizungen zur Reduzierung der Staubemissionen)
Rahmenbedingungen
Für alle Einzelmaßnahmen sind erhältlich (Gebäudehülle, Heizungstausch, etc.)
- Kredite mit zusätzlichen Zinsvergünstigungen für private Selbstnutzer mit Haushaltseinkommen bis 90.000 Euro
- Für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude
Wird über Hausbank beantragt
- Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung. Die Zinsvergünstigung aus Bundesmittel kann bis zu 2,5 Prozent betragen.
- Erhältlich bei einer Geschäftsbank unter Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) bzw. eines Zuwendungsbescheids (BAFA) nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM
Höchstgrenzen
- Wohngebäude: 120.000 Euro pro Wohneinheit
- Nichtwohngebäude: 500 Euro/m2 Nettogrundfläche, jedoch max. bis 5 Mio. Euro pro Vorhaben
- Anpassung Umsetzungsfristen (Zuschussförderung)
- Bisher: 24 Monate zur Umsetzung und 2 mal mögliche Verlängerung um jeweils 12 Monate
- Neu: 36 Monate zur Umsetzung, keine weitere Verlängerung
- Prozess für Antragstellung (nur BEG EM)
- Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- und Leistungsvertrag geschlossen werden, der eine auflösende oder aufschiebende Bedingung bezogen auf die Förderzusage und das voraussichtliche Datum der Umsetzung enthält.
Förderung von energetischer Fachplanung
Gefördert werden auch energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen innerhalb dieses Förderprogramms.
Sie kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) (nur bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes)
- Heizungsoptimierung
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html
https://www.bfee-online.de/BfEE/DE/Energiedienstleistungen/Energieberatung/energieberatung_node.html